Vorab-Hinweis: Der folgende Post ist ein 1:1-Re-Post bzw. 'Nachdruck' einer Gerichtsberichterstattung, die ich bei FragDenStaat gelesen habe. Der 'Nachdruck' bzw. Re-Post ist Dank der CC0-Lizenz, unter der die Gerichtsberichterstattung bei FragDenStaat veröffentlicht wurde, honorarfrei überall möglich. Als Urheber und Autor hoffe ich, dass die Sache für alle Betroffenen gut ausgeht.
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Deutschlands schrägster Fall? Mutmaßliche Geldwäsche soll per Klage durchgesetzt werden
Was wie ein unglaublicher Schildbürgerinnenstreich klingt, ist für den Beklagten bittere Realität (im Prozess 14 O 131/25 vor dem Landgericht Köln): "Lustig ist es eher, wenn man selbst nicht betroffen ist", lächelt der Beklagte, ein deutscher Autor, müde. Seit Jahren will die Klägerin, eine deutsche Verwertungsgesellschaft, die Tantiemen an zehntausende Urheberinnen verteilt, fehlerhaft abrechnen. Seit 2022 hat der beklagte Urheber, der die Klägerin immer wieder zur Berichtigung fehlerhafter Daten und Abrechnungen aufforderte, die Annahme fehlerhafter Abrechnungen der Klägerin verweigert, da er bemerkte, dass ihm darin unter anderem Tantiemen für Werke anderer Urheberinnen zugerechnet werden. Der Urheber, dem diese Fremdtantiemen für Werke Dritter (Illustrationen in Kinderbüchern) offensichtlich nicht zustehen, möchte sich nicht strafbar machen, indem er Geld annimmt, das ihm nicht zusteht. Das Gesetz scheint hier eindeutig: Wer Gelder aus einer Straftat, sogenannte inkriminierte Gelder aus einer Vortat, annimmt und wieder dem regulären Wirtschaftskreislauf zuführt, macht sich der Geldwäsche schuldig. Nach einer Reform des Geldwäschegesetzes kommt als Vortat neuerdings jede Straftat in Betracht, also auch einfacher Betrug oder Untreue oder eben mutmaßlich falsch verteilte Tantiemen für Illustrationen in Kinderbüchern. Wenn die Verwertungsgesellschaft diese Tantiemen über ihr Abrechnungssystem an die falschen Urheberinnen ausschüttet und dies billigend über viele Jahre in Kauf nimmt, entsteht der Verdacht der Untreue und des Abrechnungsbetrugs. Dies könnte eine Vortat zur Geldwäsche sein, bei der der Urheber, wenn er die fehlerhaften Abrechnungen bewusst annimmt und die Fremdtantiemen als seine Tantiemen gegenüber dem Finanzamt abrechnet, die Gelder blütenrein wäscht.
Soweit die absurde Ausgangssituation: Mutmaßliche Geldwäsche nicht im Rotlichtbezirk, beim Waffenhandel oder im Drogenmillieu, sondern bei Illustrationen in Kinderbüchern für Kleinkinder. Man sollte meinen, dass sich das schnell klären lässt, daher machte der Urheber die Klägerin schon vor Jahren auf scheinbare Unregelmäßigkeiten in seinen personenbezogenen Daten im Meldeportal aufmerksam. "Das sind nur Darstellungsfehler, bei uns im System ist alles korrekt gespeichert und wir rechnen richtig ab", war sinngemäß die überraschende Antwort der Verwertungsgesellschaft. Einer Bitte des Autors, Detailabrechnungen zur Überprüfung vorzulegen, folgte die Verwertungsgesellschaft erst 2022, nachdem der Autor sich geweigert hatte, die nicht nachvollziehbaren Abrechnungen ohne Detailnachweis zu akzeptieren. Wie vermutet gab es nicht nur 'Darstellungsfehler' in den Abrechnungen, sondern zahlreiche, abrechnungsrelevante Fehler, um deren Berichtigung der Urheber bat und dachte, damit sei die Angelegenheit geklärt. Statt die Fehler zu berichtigen, behauptete die Verwertungsgesellschaft jedoch zunächst, es gebe nichts zu berichtigen. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt, seinen Steuerberater*innen und einer Bilanzbuchhalterin forderte der Autor die Verwertungsgesellschaft detailliert zur Berichtigung auf, da er selbst die Belege laut Finanzamt nicht korrigieren dürfe. Ihm wurde daraufhin von der Verwertungsgesellschaft eine nur teilweise korrigierte Tabelle vorgelegt. Aus Kulanzgründen wolle man nichts an den eigentlichen Belegen korrigieren. Dann führte die Verwertungsgesellschaft mit den fehlerhaften Belegen und Beträgen ein gerichtliches Mahnverfahren durch und verklagte den Autor vor dem Landgericht Köln, um die mutmaßliche Geldwäsche gerichtlich durchzusetzen. Man darf gespannt sein, ob es der Klägerin gelingt, den Autor per Gericht zur Annahme zu zwingen. "Das Finanzamt wartet schon auf das Urteil", lacht der Autor, der sich wohl eine gesunde Portion Humor bewahrt hat.
Hinweise: Es gilt die Unschuldsvermutung. Ein Urteil wurde noch nicht gefällt (Stand: Oktober 2026). Der Fall hat noch mehr Aspekte, die in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung im Oktober 2025 zu Sprache kamen, hier jedoch nicht ausführlich dargestellt wurden. Die oben beschriebenen Abläufe schienen während der Verhandlung zwischen den Parteien unstreitig zu sein. Irrtümer vorbehalten. In ähnlicher Art betroffene Urheber*innen können sich über die Akte (LG Köln, Az.: 14 O 131/25) im Detail über den Sachverhalt informieren. Dies ist keine Rechtsberatung. Dieser Text wird per CC0-Lizenz zur Verfügung gestellt. Nachdruck honorarfrei, Belegexemplar nicht erforderlich, kommerzielle Nutzung erlaubt.
Quellen: Öffentliche, mündliche Verhandlung (LG Köln, Az.: 14 O 131/25) im Oktober 2025, sowie Online-Sitzungsterminkalender des Landgerichts Köln
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