Links schimmert ein bläulich, dunkles Kopfsteinpflaster, rechts leuchtet ein farbig neu gestaltetes Cover mit großer, rötlich umrandeter Schrift und Sie stellen sich vielleicht die Frage: Wie viele Urheber*innen haben wohl an der rechts abgebildeten Neuauflage des Buches "Mörderisches Münsterland" mitgewirkt?
Sehen Sie irgendeinen einen Unterschied zwischen den beiden Buchcovern, der auf die Arbeit von Fotograf*innen, Grafikdesigner*innen, Typograf*innen, Logogestalter*innen, Verlagsmitarbeiter*innen und anderen Urheber*innen zurückzuführen sein könnte (so dass es z. B. einen Anspruch auf Tantiemen gibt)? Nehmen Sie sich gerne ein paar Sekunden Zeit, klicken Sie auf das Bild der beiden Buchcover um es vergrößert zu betrachten und schätzen Sie einfach nach Bauchgefühl:
Wie viele Urheber*innen haben Anspruch auf Tantiemen?
Haben Sie Ihre Schätzung im Sinn?
Wie auch immer Ihre Schätzung lautet, sie lautet vermutlich nicht null Urheber*innen bzw. es gibt keine Ansprüche. Es gibt keine Ansprüche bzw. null Urheber*innen verdienen Tantiemen für ihre Arbeit, ist jedoch genau die Anzahl, die laut einer Verwertungsgesellschaft richtig sei, da es sich nur um einen Nachdruck handele.
Die Deutsche Nationalbibliothek definiert Neuauflagen in Abgrenzung zu Nachdrucken sinngemäß so, dass eine Neuauflage vorliegt, sobald ein Buch mehr als nur unwesentlich verändert ist (unwesentlich sind dabei nur winzige Details wie z. B. eine neue Jahreszahl im Copyright). Schon ein neu gestaltetes Cover macht also die oben abgebildete Neuauflage offensichtlich zu einer Neuauflage und Urheber*innen konnten ihre Werke bei der Verwertungsgesellschaft entsprechend melden, da die Verwertungsgesellschaft viele Jahre lang die gleiche, leicht verständliche und urheberfreundliche Definition von Neuauflagen vertrat. Die überraschende und urheber*innenfeindliche Wende bei der Praxis der Verwertungsgesellschaft schadet leider allen Urheber*innen und lässt die Frage, ob eine Neuauflage vorliegt, zu einem potenziell sehr, sehr teuren Rätselraten werden.
Verwertungsgesellschaften setzen sich eigentlich für Verbesserungen bzgl. der Rechte von Urheber*innen ein. Die Aufgabe der Verwertungsgesellschaften ist es eigentlich, auf der Grundlage von Wahrnehmungsverträgen die Rechte der Urheber*innen so zu vertreten, so dass einzelne Urheber*innen Tantiemen für ihre Werke (z. B. Musik, Texte, Fotos etc.) erhalten. Von der GEMA hat wahrscheinlich jede*r schon einmal gehört, doch es gibt noch eine Reihe anderer Verwertungsgesellschaften, z. B. die VG Wort, die besonders für Autor*innen relevant ist.
Die Verwertungsgesellschaft, die für Fotograf*innen, Grafikdesigner*innen, Künstler*innen, Illustrator*innen etc. zuständig ist, wendet sich hier nun jedoch erstaunlicherweise gegen die Urheber*innen und versucht, Vergütungen bei Neuauflagen von Büchern in weiten Teilen auszuhebeln, indem schlicht behauptet wird, es handele sich bei Fällen wie dem oben gezeigten überhaupt nicht um Neuauflagen, sondern lediglich um "Nachdrucke", diese seien "nicht meldefähig", die dabei geleistete Arbeit aller beteiligten Urheber*innen fällt so komplett unter den Tisch und es gibt keinen Tantiemenanspruch mehr.
Laut der "Nachrucke"-Argumentation der Verwertungsgesellschaft soll es sich beispielsweise sogar bei neu übersetzten Büchern nur um - sinngemäß formuliert - nahezu identische Nachdrucke handeln. Ein Schlag ins Gesicht aller Übersetzer*innen.
Urheber*innen, die ihre Arbeit (z. B. Layout, Satz, Fotos, Illustrationen, Werke, Abbildungen etc.) in Neuauflagen - wie den oben exemplarisch genannten - melden, betrügen angeblich bewusst, da es laut Verwertungsgesellschaft angeblich nur "Nachdrucke" gibt. Bereits gezahlte Tantiemen für Werke aller Art, z. B. Layouts, Fotos und Illustrationen, fordert die Verwertungsgesellschaft mit dieser Argumentation und dem Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) vor dem Landgericht Köln (vgl. z. B. Az.: 18 O 111/25) zurück. In der mündlichen Verhandlung gab der Rechtsbeistand der Verwertungsgesellschaft an, die Verwertungsgesellschaft führe sehr viele solcher Verfahren (gegen Urheber*innen) durch. Urheber*innen sind in solchen Fällen also anscheinend angeblich gar keine Urheber*innen, die tantiemenwürdige Arbeit an Neuauflagen leisten, sondern lediglich Betrüger*innen, die an "Nachdrucken" mitwirken. Glücklicherweise gilt vorerst die Unschuldsvermutung.
Wenn die Verwertungsgesellschaft es schaffen sollte, mit ihrer "Nachdrucke"-Argumentation höchstrichterlich das Urheberrecht für Verlage und Urheber*innen auszuhöhlen, entsteht ein großer "toter Winkel" dort, wo bislang zuverlässig Tantiemen für die geleistete Arbeit von Grafikdesigner*innen, Illustrator*innen, Fotograf*innen etc. ausgeschüttet wurden. Aufgrund der strengen Vorgaben zur Gleichbehandlung (aus dem VGG und Art. 3 GG) müsste die Verwertungsgesellschaft dann mutmaßlich alle Urheber*innen ausnahmslos gleich behandeln. Die Verwertungsgesellschaft scheint hier leider seit vielen Jahren sehr aktiv nicht für, sondern gegen die Interessen der Urheber*innen zu arbeiten.
Schon jetzt sind alle Urheber*innen (und natürlich auch alle Verlage, Publizist*innen etc.), die Werke in Neuauflagen bei der Verwertungsgesellschaft gemeldet und Tantiemen erhalten haben, sprichwörtlich "mit einem Bein im Knast" und befinden sich in akuter Gefahr, in naher Zukunft in langwierige und kostspielige Verfahren verwickelt zu werden. Es besteht jederzeit das Riskio, in den Fokus der Verwertungsgesellschaft zu geraten, so dass dann Tantiemen-Rückforderungen und Betrugsanschuldigungen entstehen, weil Neuauflagen angeblich nur "Nachdrucke" seien. Im schlimmsten Fall können so Urheber*innen, Publizist*innen, Verlagsverantwortliche etc. auf Betreiben der Verwertungsgesellschaft wegen (schweren) Betrugs gem. § 263 StGB für bis zu 10 Jahre im Gefängnis landen.
Neuauflagen sind Neuauflagen und die Arbeit von beteiligten Grafikdesigner*innen, Illustrator*innen, Fotograf*innen, Übersetzer*innen und allen anderen Urheber*innen und Beteiligten sollte gewertschätzt, respektiert und geschützt bleiben!
Neuauflagen sind Neuauflagen.
Neuauflagen sind Neuauflagen.
Neuauflagen sind Neuauflagen.

